Allgemeine Informationen

Bewerbungen für LehrerInnenstellen und Verwaltungspersonal können ausschließlich auf Grund einer Ausschreibung elektronisch über das Bewerbungsportal Bewerbung online eingereicht werden.

Alle aktuellen Stellenausschreibungen finden Sie unter: Bewerbung online 

Die Online-Bewerbung ist nur innerhalb der Bewerbungsfrist möglich. Bei der Registrierung sind alle erforderlichen Dokumente als PDF-Dokument (max. 1 MB) in das Bewerbungsportal hochzuladen. Eine Registrierung im Bewerbermodul ist jederzeit, auch außerhalb des Ausschreibungszeitraumes, möglich.

Mehr Infos zum Quereinstieg finden Sie hier: https://klassejob.at/

 

Mehr Infos zur Ausschreibung für PflichtschullehrerInnen finden Sie hier: https://www.bildung-bgld.gv.at/bewerbung/stellenausschreibung-fuer-pflichtschulen

Für Anfragen im Bereich des Lehrpersonals an Pflichtschulen wenden Sie sich per Mail an folgende Mailadresse:
bewerbung-aps(at)bildung-bgld.gv.at

 

Mehr Infos zur Ausschreibung für die Höheren Schulen finden Sie hier: https://www.bildung-bgld.gv.at/bewerbung/stellenausschreibung-fuer-mittlere-und-hoehere-schulen/

Für Anfragen im Bereich des Lehrpersonals an Mittleren und Höheren Schulen wenden Sie sich per Mail an folgende Mailadresse:
bewerbung-mhs(at)bildung-bgld.gv.at

 

Mehr Infos zur Ausschreibung für Verwaltungspersonal finden Sie hier: https://www.bildung-bgld.gv.at/bewerbung/stellenausschreibung-fuer-verwaltungspersonal/

Für Anfragen im Bereich des Personalmanagements-Verwaltungspersonal wenden Sie sich per Mail an folgende Mailadresse:
bewerbung.verwaltung(at)bildung-bgld.gv.at

 

Eine Anleitung für das Bewerbungsportal finden Sie unter diesem Link:
Anleitung-Bewerbung-online

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Diplomanerkennungsverfahren für PflichtschullehrerInnen

Im Rahmen der Europäischen Integration ist auch die Mobilität von Lehrerinnen und Lehrer über die Landesgrenzen hinaus wesentlich erleichtert worden. Ausbildungen, die innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz absolviert wurden, können auch im Burgenland anerkannt werden. Jene Anerkennung erfolgt im Rahmen der Europäischen Berufsanerkennungs-Richtlinie (RL 2005/36/EG) bzw. im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

Wenn Sie somit an einer Allgemeinbildenden Pflichtschule (Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule) im Burgenland unterrichten möchten, jedoch in Österreich kein Lehramt für Pflichtschulen erworben haben, muss Ihre Ausbildung anerkannt werden.

 

Zuständigkeit:

Über die Anerkennung von Diplomen im Bereich der Lehrpersonen an Allgemeinbildenden Pflichtschulen entscheidet die Bildungsdirektion für Burgenland nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Das Verwaltungsverfahren endet mit Bescheid. Ein positiver Bescheid bedeutet, dass Ihre Berufsqualifikation einer österreichischen gleichgestellt wird. Eine erfolgreiche Anerkennung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Begründung eines Dienstverhältnisses.

 

Antrag, Unterlagen:

Für die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens muss ein Antrag auf Diplomanerkennung gestellt werden. Dafür verwenden Sie bitte dieses Formular. Im Antrag ist anzugeben, für welchen Schultyp (Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule) die Anerkennung beantragt wird. Dem Antrag sind nachstehende Unterlagen beizulegen:*

•        Lebenslauf

•        Reisepass bzw. Personalausweis

•        Staatsbürgerschaftsnachweis

•        Die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist, sowie allfällige Arbeitszeugnisse (Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, die in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind zusätzlich mit einer Übersetzung von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin/einem gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen)

•        In der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat

•        Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufes nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen (zB aktuelle Strafregisterbescheinigung)

•        Dokumente, die die Studiendauer und Umfang belegen (Diploma Supplement/Anhang zum Diplom/Diplomprüfungszeugnisse/Transcript of Records)

•        Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen

•        Bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (auch bei kroatischen Staatsangehörigen)

•        Falls vorhanden: Dokumente über die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen

•        Falls vorhanden: Dokumente, die die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Österreich erforderlichen Sprachkenntnisse belegen

 

Sobald in der Bildungsdirektion für Burgenland ein Antrag auf Diplomanerkennung samt vollständiger Unterlagen eingelangt ist, wird geprüft, ob es sich bei den übermittelten Anlagen um einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Art I. Abs. 8 der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) handelt.

Danach wird geprüft, ob die absolvierte Ausbildung samt einer allenfalls vorhandenen Berufserfahrung der angestrebten Verwendung im Inland gleichgestellt ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Ergeben sich Zweifel an der Sprachkompetenz der oder des Antragstellenden, sind jedoch die sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse anzuordnen. Über das Ergebnis der Sprachüberprüfung ist im Bescheid auf Anerkennung gesondert abzusprechen.

 

Gebühren, Abgaben und Kosten des Anerkennungsverfahrens:

Der Antrag zum Anerkennungsverfahren ist gemäß § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes 1957, Tarifpost A der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung und Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 BGBl. II Nr. 24/1983 gebührenpflichtig.

 

Für etwaige Rückfragen steht die Bildungsdirektion für Burgenland unter der E-Mail-Adresse office(at)bildung-bgld.gv.at gerne zur Verfügung.

 

Weiteren Informationen in Bezug auf Anerkennungsverfahren finden Sie unter https://bildung.bmbwf.gv.at/schulen/unterricht/nostrifikationen.html