Schulmedizin

Tätigkeiten:

I . Teilnahme an den Sitzungen des Beirates der Bildungsdirektion für Burgenland als Mitglied mit beratender Stimme im Sinne des § 8 Absatz 2 lit. B Ziffer 2 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes und der hiezu ergangenen Landes-Ausführungsgesetze.

II . In schulmedizinischen Angelegenheiten der der Bildungsdirektion für Burgenland unterstehenden Bundesschulen gem. dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 4.12.1979 , Zahl . 24461/5-4/79 , insbesondere:

1.Lenkung und Koordinierung der Schulgesundheitspflege
    a) hinsichtlich der Beratung der Lehrer in    gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen;
    b) hinsichtlich der Durchführung der hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler
    c) hinsichtlich der Mitteilung bei diesen Untersuchungen festgestellter Mängel an die Schüler (Erziehungsberechtigten);
    d) hinsichtlich der beratenden Teilnahme der Schulärzte an den Lehrerkonferenzen, insoweit diese Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandeln.

2. Fachaufsicht über die Tätigkeit der Schulärzte in den Schulen (Schulgesundheitspflege).

3. Ausbildung und Weiterbildung der Schulärzte , allenfalls unter Heranziehung der in dem betreffenden Bundesland bestehenden ärztlich-medizinischen Einrichtungen im Einvernehmen mit den Landessanitätsbehörden.

4. Mitwirkung bei der Neubesetzung von freien Schularztstellen.

5. Beratung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesundheitserziehung an den Schulen bzw. der Beratung zwischen Lehrern und den Erziehungsberechtigten über Fragen der Schulgesundheitspflege ( § 62 SchUG).

6. Pflege des Einvernehmens mit der Schulaufsicht insbesondere mit den Fachinspektoren für Leibeserziehung.

7. Pflege des Einvernehmens mit den Landessanitätsdirektoren in Angelegenheiten der gesundheitlichen Betreuung der Schüler.

8. Erledigung allgemeiner administrativer Angelegenheiten des schulärztlichen Bereiches. 

III. Überwachung der Einhaltung der auf dem Pflichtschulsektor in die Vollziehung der Länder fallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schulgesundheitspflege ( § 66 SchUG) im Sinne des Artikels 14 Absatz  8 B. – VG und des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes.

 

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