Häuslicher Unterricht

ACHTUNG: Gem. § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.