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Mit dem Scooter sicher auf dem Schulweg

Auf Initiative von Bildungslandesrätin Mag.a (FH) Daniela Winkler und Landespolizeidirektor Mag. Martin Huber wurde in Kooperation zwischen Landespolizeidirektion und Bildungsdirektion eine Informationsinitiative bezüglich der Verwendung von Scootern, Sport- und Spielgeräten, die zur Fortbewegung verwendet werden, gestartet. Ein Schreiben mit den wichtigsten Informationen dazu soll in den Schulen und Familien mehr Rechtssicherheit bringen.

„Zum Schulbeginn tauchen viele Kinder zum ersten Mal in den Straßenverkehr ein. Ob es der erste Schultag ist oder ein noch nicht vertrauter Weg in die neue Schule – Kinder kommen damit in eine ungewohnte Situation. Es braucht Zeit, bis sie in dieser Situation ein gewisses Maß an Sicherheit erfahren. Daher werden vor und zum Schulbeginn verschiedene Aktionen gestartet, um die Sicherheit am Schulweg zu erhöhen. Viele Kinder legen den Schulweg auf dem Rad, dem Scooter oder einem anderen Fahrzeug zurück. Es ist erfreulich, wenn sich Kinder sportlich betätigen, aber bei Eltern und Kindern besteht zur Verwendung dieser Fahrzeuge oder Kinderspielgeräte eine rechtliche Unsicherheit. Daher haben wir uns auf diese Initiative verständigt“, sagte die Landesrätin.

Landespolizeidirektor Huber fordert zum Schulstart erhöhte Aufmerksamkeit: „Angesichts des Schulbeginns möchte ich an alle Autofahrerinnen und -fahrer appellieren, auf die Kinder im Straßenverkehr besonders achtzugeben. Es ist aus Sicht der Polizei sehr wichtig, vor allem den Kindern und Jugendlichen, die rechtlichen Bedingungen für die Benutzung von E-Scootern und Fahrrädern nahe zu bringen.“

Ob Roller - Kickboard – Skateboard – Snakeboard oder Scooter, diese Fortbewegungs- bzw. Sport- oder Spielgeräte sind in den Begriffsbestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht erfasst und gehören nicht auf die Straße!

Mit Vorsicht und Aufsicht können sie jedoch am Gehsteig, Gehweg, in Wohn- und Spielstraßen sowie mit Rücksicht in Fußgängerzonen verwendet werden. Bei Elektroantrieb und Fahrrädern ist die Benützung von Kindern unter 12 Jahren nur mit Aufsichtsperson, die mindestens 16 Jahre alt sein muss oder mit Radfahrausweis, der in der 4. Klasse erworben werden kann, erlaubt.

Durch ständige Neuerscheinungen auf dem Markt ist eine rechtliche Beurteilung nicht immer ganz leicht. Die Kategorisierung erfolgt unter Beachtung der Rechtsprechung in Absprache zwischen BMI. und BMVIT.

Über die aktuelle Rechtslage kann man sich in der Landesverkehrsabteilung der LPD Burgenland unter 059 133 10-0 informieren.

Auf jeden Fall ist bei der Benützung derartiger Modelle folgendes zu beachten: Sicherheit der Lenkerin/des Lenkers – Helm ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch sehr zu empfehlen

Keine Gefährdung von Fußgängern am Gehsteig

Einschätzung der Geschwindigkeit

Beschaffenheit des Fortbewegungsgerätes – Bremsmöglichkeit und Rädergröße

Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer

„Für die Sicherheit der Kinder, der Eltern und der Verkehrsteilnehmer ist es enorm wichtig, über die bestehenden Vorschriften im Straßenverkehr Bescheid zu wissen. Daher danke ich Landespolizeidirektor Martin Huber für die Informationsinitiative, die wesentlich zur Aufklärung über die Verwendung dieser beliebten Transportmittel beitragen. Bei allen Vorschriften ist es aber von größter Bedeutung, dem Straßenverkehr höchste Aufmerksamkeit zu schenken und sich ausreichend mit Helm, Kleidung etc. entsprechend zu schützen“, betonte Landesrätin Daniela Winkler.

In den kommenden Tagen werden die Informationsschreiben an die Schulen und Eltern verschickt.

Bild und Text: Bgld. Landesmedienservice

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